wiedergegeben werden, vgl. SBSrichtlinien Rz. 1]). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3).