Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten [SKUS] ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportanlagen der Seilbahnen Schweiz [SBS] herausgegebenen Richtlinien bei (siehe betreffend die SKUS-Richtlinien etwa: https://www.skus.ch/de/recht- 2.html [aktualisierte Version 2025] und betreffend SBS-Richtlinien [Fassung ab