je mit Hinweisen). 4.2.3 Bergbahnunternehmen, welche Schneesportanlagen (Pisten, Snowparks, Schlittelanlagen usw.) betreiben, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (sog. Verkehrssicherungspflicht). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.