Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (sog. Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 [auch zum Folgenden] und 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine Garantenstellung wird angenommen, wenn der Täter aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor allen oder bestimmten Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 115 IV 189 E. 2 und 108 IV 3, E. 1 b;