125 Abs. 1 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (sog. Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 [auch zum Folgenden] und 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).