je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 und 135 IV 56 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4, 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1 [nicht publ.