je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung, mithin für die Fahrlässigkeitshaftung, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 und 134 IV 193 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4 und 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6, auch zum Folgenden). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen.