Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1 und 143 IV 138 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2 und 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).