zukam, wurde am 8. August 2024 vom fallverantwortlichen Polizeibeamten G.________ (Mitarbeiter des Fachbereichs Gebirgsspezialisten) kontaktiert. Nach erfolgter Belehrung soll F.________ angegeben haben, dass es sich beim Snowpark im C.________ um eine sogenannte Sonderanlage handle, welche in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien für die Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen speziell ausgeschieden und signalisiert worden sei, namentlich indem sie mittels Zauns und Fahnen klar von den übrigen Pisten abgetrennt worden sei. Bei der Einfahrt