Anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2024 korrigierte sie dann aber, dass es sich bei der auf dem vorgenannten Bild ersichtlichen und auf der Homepage der K.________-Bahnen erhältlich gemachten Halfpipe nicht um die Unfallhalfpipe handle, was ihr aber erst später bewusst geworden sei (EV-Protokoll Z. 85-87). Sie blieb jedoch bei ihrer Folgerung, dass die fehlende Markierung/Absperrung ursächlich für ihren Unfall gewesen sei (a.a.O., Z. 130- 132). F.________, dem zum Unfallzeitpunkt als Pistenrettungschef die Gesamtverantwortung für die Pistensicherheit des Skigebiets D.________ zukam, wurde am 8. August 2024 vom fallverantwortlichen Polizeibeamten G._____