_ vom 25. Juli 2024 Z. 59 f.). Sie seien langsam über die Piste gefahren, wobei er der Beschwerdeführerin mit ca. 10-15m Abstand gefolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei sodann in einer Linkskurve über einen kleinen «Abhang», hinter welchem sich die für sie nicht erkennbare Halfpipe befunden habe, hinaufgefahren und hinuntergestürzt. Ihrer Anzeige vom 8. Mai 2024 legte die Beschwerdeführerin ein Bild von der von ihr beschriebenen Gegend resp. einer Halfpipe bei, welche von einem orangen Zaun begrenzt und deren Rand mit blauer Farbe markiert war.