ten sich als gute Snowboarderin resp. guten Skifahrer (EV Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 Z. 30 f., 57-62, 66-69 und 99-101; EV E.________ vom 25. Juli 2024 Z. 43-37, 60 f. und 72-78). Im Gegensatz zu den Sprüngen und Rails hat die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge die Halfpipe, welche sich (in Fahrtrichtung) linkerhand befand und der Seite entlang nicht speziell gekennzeichnet war, nicht wahrgenommen. Sie habe diese erst bemerkt, als sie bereits über deren Kante hinausgefahren sei (EV Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 Z. 75-77). E.________ gab überdies an, sie hätten den Funpark bereits vom Sessellift aus gut gesehen (EV E.________ vom 25. Juli 2024 Z. 59 f.)