Mit Verfügungen vom 24. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft zum einen die von der Beschwerdeführerin am 21. November 2024 gestellten Beweisanträge ab, zum anderen stellte sie das Verfahren ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg. Gegen die ergangene Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. zum nachfol-