1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren (O 24 6452) gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung hängig, mutmasslich begangen im C.________-Park resp. Snowpark D.________ zum Nachteil von A.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügungen vom 24. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft zum einen die von der Beschwerdeführerin am 21. November 2024 gestellten Beweisanträge ab, zum anderen stellte sie das Verfahren ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg.