Ein Ausstandsgrund ist folglich nicht ersichtlich. Da nicht ganz klar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Ausstandsgesuch stellen wollte (dieses hat er im Rahmen seiner nachgebesserten Eingabe nicht mehr erwähnt und er wurde auch nicht danach gefragt), verzichtet die Kammer auf die Erhebung von Kosten im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.