Der Verweis auf ein angeblich unangemessenes Verhalten in einem anderen nicht näher spezifizierten Verfahren reicht jedenfalls nicht aus, den Anschein von Befangenheit zu begründen. Der Umstand, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer in Schriftsprache angesprochen haben soll, begründet kein diskriminierendes Verhalten des Gerichtspräsidenten und ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer als Bürger zweiter Klasse behandelt wird. Ein Ausstandsgrund ist folglich nicht ersichtlich.