Er war sich daher der Konsequenzen seines Nichterscheinens bewusst, weshalb er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet hat, indem er trotzdem der Hauptverhandlung fernblieb. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.