dem nicht per se zum Absetzen bzw. Verschieben der Verhandlung, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein musste. Der Einwand, er habe sich pünktlich abgemeldet, entschuldigt sein Nichterscheinen daher ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wurde hinreichend und mehrmals auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Er war sich daher der Konsequenzen seines Nichterscheinens bewusst, weshalb er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet hat, indem er trotzdem der Hauptverhandlung fernblieb.