Seine Behauptung, er sei krank gewesen, ist unbelegt und erscheint mit Blick auf die Umstände ihres Zustandekommens und die geschilderte Vorgeschichte auch nicht glaubhaft. Das Regionalgericht durfte damit zu Recht von einer Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit einem unentschuldigten Nichterscheinen ausgehen, zumal nächtliches Erbrechen nicht generell und offensichtlich die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am darauffolgenden Morgen verunmöglicht. Eine «Abmeldung» führt zudem nicht per se zum Absetzen bzw. Verschieben der Verhandlung, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein musste.