5. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vorladung mitgeteilt, dass er eine Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen habe (pag. 403). Bisher hat er weder beim Regionalgericht noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen entsprechenden Beleg eingereicht. Seine Behauptung, er sei krank gewesen, ist unbelegt und erscheint mit Blick auf die Umstände ihres Zustandekommens und die geschilderte Vorgeschichte auch nicht glaubhaft.