Am Tag der Hauptverhandlung, am 25. Februar 2025, meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch beim Regionalgericht und teilte mit, er könne heute nicht zur Verhandlung kommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Vorladung gelte und er kommen müsse. Daraufhin teilte er mit, er sei krank und könne deshalb nicht kommen (pag. 416). Am Nachmittag meldete er sich erneut und beteuerte, er sei wirklich krank und habe letzte Nacht erbrochen (pag. 427). Auch im Rahmen seiner nachgebesserten Beschwerde nannte er dies als Grund für seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung.