Bereits mit Verfügung vom 2. April 2024 sei ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen. Ob die Einvernahme seines Vaters notwendig sei oder nicht, werde anlässlich der Hauptverhandlung entschieden (pag. 414). Somit wusste der Beschwerdeführer, dass er kein rechtsgültiges Verschiebungsgesuch gestellt hatte und am Termin der Hauptverhandlung festgehalten wurde. Am Tag der Hauptverhandlung, am 25. Februar 2025, meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefonisch beim Regionalgericht und teilte mit, er könne heute nicht zur Verhandlung kommen.