3 Mail nicht rechtsgültig seien. Darauf war der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Anrufs vom 20. Februar 2025 hingewiesen worden (vgl. Verbal vom 25. Februar 2025, pag. 415). Weiter hielt das Regionalgericht am Termin der Hauptverhandlung fest und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Fernbleiben als Desinteresse am Verfahren und entsprechend als Rückzug der Einsprache gewertet werden würde. Bereits mit Verfügung vom 2. April 2024 sei ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen.