4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 29. Januar 2025 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen [pag. 402-404]; Bestätigung Zustellung durch die Post am 4. Februar 2025 [pag. 405]). Mit E-Mail vom 21. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung der Hauptverhandlung, da sich sein Vater, der ein wichtiger Zeuge sei, im Urlaub befinde und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (pag. 413). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 wies das Regionalgericht den Beschuldigten daraufhin, dass Eingaben mit gewöhnlicher E-