In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, welche den wichtigen Grund ausweisen. Macht die säumige beschuldigte Person eine Krankheit geltend, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie deswegen davon abgehalten wurde, den Termin wahrzunehmen. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen).