1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz.