Die Beschwerdekammer kann damit einzig prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Der Inhalt des Strafbefehls bzw. dessen materielle Begründetheit ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Einwände bzw. Rügen des Beschwerdeführers im 2 Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie der Behandlung seiner Anzeige ist daher nicht einzutreten.