Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2025, mit welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl BM 23 6747 vom 17. November 2023 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Verfügung der Beschwerdekammer vom 13. März 2025). Die Beschwerdekammer kann damit einzig prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat.