sen Ablehnung. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 18. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine nachgebesserte Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.