Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 103 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Februar 2025 (PEN 24 150) Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 23 6747 der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 17. November 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, alles mehrfach began- gen, schuldig erklärt (pag. 177 f.; Akten Regionalgericht PEN 24 150 [im Folgenden beziehen sich die pag. auf diese Akten]). Infolge Einsprache des Beschuldigten wurden die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 271). Am 25. Februar 2025 verfügte das Regionalgericht, der Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Am 7. März 2025 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) ein und beantragte die vollständige Berücksichtigung seiner Anzeige und der Gegenanzeige sowie eine ordnungsgemässe Prüfung seiner Beweise, die Ladung seines Zeugen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ei- ne Prüfung wegen möglicher Befangenheit des Richters und gegebenenfalls des- sen Ablehnung. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 18. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine nachgebesserte Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2025, mit welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl BM 23 6747 vom 17. No- vember 2023 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Verfügung der Beschwerdekammer vom 13. März 2025). Die Beschwerde- kammer kann damit einzig prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptver- handlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Der Inhalt des Strafbefehls bzw. dessen materielle Begründetheit ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Einwände bzw. Rügen des Beschwerdeführers im 2 Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie der Behand- lung seiner Anzeige ist daher nicht einzutreten. 3. Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz gehöriger Vorladung der Hauptver- handlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweg- garantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Ge- richt mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Ange- sichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem ge- samten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zu- stehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben ge- knüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die be- troffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwe- senheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu er- scheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit auf- grund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhand- lungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, wel- che den wichtigen Grund ausweisen. Macht die säumige beschuldigte Person eine Krankheit geltend, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie deswegen davon abge- halten wurde, den Termin wahrzunehmen. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen ab- soluten Beweis, sondern unterliegt wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen). 4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehörig mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Vorladung vom 29. Januar 2025 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen [pag. 402-404]; Bestätigung Zustellung durch die Post am 4. Februar 2025 [pag. 405]). Mit E-Mail vom 21. Februar 2025 bean- tragte der Beschwerdeführer die Verschiebung der Hauptverhandlung, da sich sein Vater, der ein wichtiger Zeuge sei, im Urlaub befinde und daher nicht an der Ver- handlung teilnehmen könne (pag. 413). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 wies das Regionalgericht den Beschuldigten daraufhin, dass Eingaben mit gewöhnlicher E- 3 Mail nicht rechtsgültig seien. Darauf war der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Anrufs vom 20. Februar 2025 hingewiesen worden (vgl. Verbal vom 25. Fe- bruar 2025, pag. 415). Weiter hielt das Regionalgericht am Termin der Hauptver- handlung fest und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Fernbleiben als Des- interesse am Verfahren und entsprechend als Rückzug der Einsprache gewertet werden würde. Bereits mit Verfügung vom 2. April 2024 sei ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen. Ob die Einvernahme seines Vaters notwendig sei oder nicht, werde an- lässlich der Hauptverhandlung entschieden (pag. 414). Somit wusste der Be- schwerdeführer, dass er kein rechtsgültiges Verschiebungsgesuch gestellt hatte und am Termin der Hauptverhandlung festgehalten wurde. Am Tag der Hauptver- handlung, am 25. Februar 2025, meldete sich der Beschwerdeführer erneut telefo- nisch beim Regionalgericht und teilte mit, er könne heute nicht zur Verhandlung kommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Vorladung gelte und er kommen müsse. Daraufhin teilte er mit, er sei krank und könne deshalb nicht kommen (pag. 416). Am Nachmittag meldete er sich erneut und beteuerte, er sei wirklich krank und ha- be letzte Nacht erbrochen (pag. 427). Auch im Rahmen seiner nachgebesserten Beschwerde nannte er dies als Grund für seine Abwesenheit an der Hauptverhand- lung. 5. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vorladung mitgeteilt, dass er eine Verhinde- rung zu begründen und soweit möglich zu belegen habe (pag. 403). Bisher hat er weder beim Regionalgericht noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens einen entsprechenden Beleg eingereicht. Seine Behauptung, er sei krank gewesen, ist unbelegt und erscheint mit Blick auf die Umstände ihres Zustande- kommens und die geschilderte Vorgeschichte auch nicht glaubhaft. Das Regional- gericht durfte damit zu Recht von einer Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers und damit einem unentschuldigten Nichterscheinen ausgehen, zumal nächtli- ches Erbrechen nicht generell und offensichtlich die Teilnahme an einer Hauptver- handlung am darauffolgenden Morgen verunmöglicht. Eine «Abmeldung» führt zu- dem nicht per se zum Absetzen bzw. Verschieben der Verhandlung, was dem Be- schwerdeführer bekannt gewesen sein musste. Der Einwand, er habe sich pünkt- lich abgemeldet, entschuldigt sein Nichterscheinen daher ebenfalls nicht. Der Be- schwerdeführer wurde hinreichend und mehrmals auf die Säumnisfolgen hingewie- sen. Er war sich daher der Konsequenzen seines Nichterscheinens bewusst, wes- halb er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rech- te verzichtet hat, indem er trotzdem der Hauptverhandlung fernblieb. Die Vorin- stanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Ent- schädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 4 7. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Eingabe vom 7. März 2025 eine mögliche Befangenheit des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten des Re- gionalgerichts zum Thema macht, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Hinweise, wo- nach der Gerichtspräsident nicht mehr neutral gewesen sein soll, bestehen nicht und werden auch nicht substantiiert vorgebracht. Der Verweis auf ein angeblich unangemessenes Verhalten in einem anderen nicht näher spezifizierten Verfahren reicht jedenfalls nicht aus, den Anschein von Befangenheit zu begründen. Der Um- stand, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer in Schriftsprache ange- sprochen haben soll, begründet kein diskriminierendes Verhalten des Gerichtsprä- sidenten und ist kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer als Bürger zweiter Klasse behandelt wird. Ein Ausstandsgrund ist folglich nicht ersichtlich. Da nicht ganz klar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Ausstandsgesuch stel- len wollte (dieses hat er im Rahmen seiner nachgebesserten Eingabe nicht mehr erwähnt und er wurde auch nicht danach gefragt), verzichtet die Kammer auf die Erhebung von Kosten im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 23 6747 – per Kurier) - dem Strafkläger D.________ (per B-Post) - dem Strafkläger E.________ (per B-Post) - der Strafklägerin F.________ (per B-Post) Bern, 29. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6