Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass dies im vorliegenden Fall so gewesen wäre. Damit fällt der Beschwerdeführer als taugliches Angriffsobjekt ausser Acht. Im Weiteren gibt es mit der Staatsanwaltschaft keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 2 wider besseres Wissen gehandelt hätte, womit auch ein untauglicher Versuch ausser Betracht fällt. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat den hinreichenden Tatverdacht damit für beide Vorwürfe zurecht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.