4 durch den Beschwerdeführer eingereicht worden sei (Z. 59). Dies stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Jedoch durfte der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer so oder anders wegen Urkundenfälschung anzeigen, ohne eine falsche Anschuldigung zu begehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter einer nicht schuldigen Person i.S.v. Art. 303 StGB nur zu verstehen, wessen Nichtschuld verbindlich festgestellt worden ist. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass dies im vorliegenden Fall so gewesen wäre.