Dies gereicht jedoch nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen, wonach kein Motiv für ein Vorenthalten des Fahrzeugbriefs ersichtlich ist. Im Weiteren sind ebenfalls keine Indizien für einen Gewahrsamsbruch ersichtlich, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ein Element des objektiven Tatbestands darstellt. 6.2 In Bezug auf die falsche Anschuldigung ergibt sich aus Verfügung und Akten, dass der Beschuldigten 1 ein offensichtlich gefälschtes Dokument vorlag.