Es ist unklar, bei welcher Stelle und bei welcher Person der Fahrzeugbrief eingereicht wurde. Selbst wenn dies bekannt wäre, muss hinter dem Verschwinden des Fahrzeugbriefs keine Straftat vermutet werden. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführt, sind plausible Handlungsverläufe denkbar, denen keine Straftat zugrunde liegt. Nun können natürlich auch bei unbekannter Täterschaft Mutmassungen zum subjektiven Tatbestand angestellt werden. Dies gereicht jedoch nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht.