6. 6.1 Hinsichtlich der Sachentziehung machte der Beschuldigte 2 bei der polizeilichen Einvernahme geltend, der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beschuldigten 1 gesagt, dass das G.________ (Prüfstelle) den Fahrzeugbrief behalten habe. Bei der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht erinnere, welchem der vier anwesenden Prüfer er den Fahrzeugbrief abgegeben habe (Z. 24 f.). Der Beschwerde lassen sich dazu keine Weiterungen entnehmen. Es ist unklar, bei welcher Stelle und bei welcher Person der Fahrzeugbrief eingereicht wurde.