3 5.2 Der Sachentziehung gem. Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt dabei nicht nur die Tatbestandsvariante der Wegnahme, sondern auch diejenige des Vorenthaltens einen Gewahrsamsbruch voraus (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). 5.3 Der falschen Anschuldigung gem. Art.