Trotz umfangreicher Abklärungen durch die Polizei liess sich nicht zweifelsfrei ermitteln, dass der fragliche Fahrzeugbrief tatsächlich beim A.________ eingereicht wurde bzw. von wem er allenfalls entgegengenommen wurde. Auch der Geschädigte selbst konnte nicht mehr sagen, wem er das Dokument übergeben hatte. Eine Empfangs- oder Eingangsbestätigung konnte nicht erhältlich gemacht werden. B.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei aus, das A.________ hätte keinen Grund, den Fahrzeugbrief zurückzuhalten. Sinngemäss erklärte er weiter, dass das fragliche Dokument sich wohl beim G.________ (Prüfstelle) befinde.