3. Die Nichtanhandnahme wird wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall erstattete C.________ bei der Polizei Anzeige gegen die obgenannten Beschuldigten wegen Sachentziehung und falscher Anschuldigung. Er warf ihnen vor, einen Fahrzeugbrief aus Deutschland von ihm entgegengenommen und ihn trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Geschädigten nicht mehr herausgegeben zu haben. C.________ erklärte, er habe den Fahrzeugbrief im Original dem A.________ (Amt) abgegeben. Trotz umfangreicher Abklärungen durch die Polizei liess sich nicht zweifelsfrei ermitteln, dass der fragliche Fahrzeugbrief tatsächlich beim A.____