Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 102 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachentziehung und falscher Anschuldi- gung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2025 (BM 24 48669) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) we- gen Sachentziehung und falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. März 2025 Beschwer- de ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ein Strafver- fahren zu eröffnen. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – als Laienbeschwerde – formgerecht. 3. Die Nichtanhandnahme wird wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall erstattete C.________ bei der Polizei Anzeige gegen die obgenannten Beschul- digten wegen Sachentziehung und falscher Anschuldigung. Er warf ihnen vor, einen Fahrzeugbrief aus Deutschland von ihm entgegengenommen und ihn trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Ge- schädigten nicht mehr herausgegeben zu haben. C.________ erklärte, er habe den Fahrzeugbrief im Original dem A.________ (Amt) abgegeben. Trotz umfangreicher Abklärungen durch die Polizei liess sich nicht zweifelsfrei ermitteln, dass der fragliche Fahrzeugbrief tatsächlich beim A.________ eingereicht wurde bzw. von wem er allenfalls entgegengenommen wurde. Auch der Geschädigte selbst konnte nicht mehr sagen, wem er das Do- kument übergeben hatte. Eine Empfangs- oder Eingangsbestätigung konnte nicht erhältlich gemacht werden. B.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei aus, das A.________ hätte keinen Grund, den Fahrzeugbrief zurückzuhalten. Sinngemäss erklärte er weiter, dass das fragliche Dokument sich wohl beim G.________ (Prüfstelle) befinde. Vor diesem Hintergrund ist letztlich unklar, ob der Fahrzeugbrief überhaupt jemals beim A.________ eingegangen ist und wer für dessen Ver- bleib verantwortlich sein könnte. Dies lässt sich auch nicht mehr ermitteln. Sodann ist kein Motiv er- sichtlich, weshalb Mitarbeitende des A.________ absichtlich zum Nachteil von C.________ dessen Fahrzeugbrief zurückhalten sollten. Es ist ebenso plausibel, dass der Fahrzeugbrief unabsichtlich ver- lorengegangen oder falsch abgelegt wurde. Ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden des A.________ im Sinne der Sachentziehung lässt sich somit nicht feststellen. Des Weiteren beschuldigte C.________ B.________, ihn bewusst fälschlicherweise bei der Polizei wegen Urkundenfälschung angezeigt zu haben. (…) 2 In den Akten befindet sich das Original eines Prüfdokuments der H.________ (Prüfstelle) welches festhält, dass das geprüfte Fahrzeug die Vorschriften nicht erfülle. Ausserdem liegt ein weiteres Do- kument vor, welches eine Kopie des Vorgenannten zu sein scheint. Hier fehlt jedoch das Wort «nicht», womit das Dokument aussagt, dass das geprüfte Fahrzeug die Vorschriften erfüllt. Nach Prü- fung der beiden Dokumente durch die Polizei steht fest, dass es sich bei dem zweiten Dokument um eine Fälschung handelt. Laut Aussage von B.________ anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei sei dieses Dokument von C.________ eingereicht worden. Nach Rücksprache mit Frau D.________ von der Kantonspolizei Bern habe er sich am 06.06.2024 entschlossen, Anzeige gegen C.________ wegen Urkundenfälschung zu machen. Aus dem vorangehend Gesagten folgt, dass dem A.________ ein gefälschter Prüfbericht der H.________ vorliegt, dessen Herkunft sich nicht abschliessend klären lässt. Der fragliche Prüfbericht ist notwendig, um ein Fahrzeug in der Schweiz einzulösen. C.________ hat demnach ein starkes In- teresse an einem Bericht, welcher die Konformität des Fahrzeuges bestätigt. Aus dem gefälschten Dokument erwächst ihm ein direkter Vorteil. Unter diesen Umständen liegt der Verdacht nahe, dass das Dokument durch C.________ gefälscht wurde. Jedenfalls kann B.________ kein Vorwurf ge- macht werden, wenn er diesen Verdacht hegte und diesen der Polizei mitteilte. Er hatte konkrete An- haltspunkte, welche für seine Aussage sprechen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welches Motiv B.________ hätte, C.________ absichtlich falsch zu beschuldigen, zumal er keinen Vorteil da- von hätte. Es fehlt damit vorliegend an einem Handeln wider besseres Wissen. Folglich ist der Tatbe- stand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Ermittlun- gen nur teilweise oder gar nicht durchgeführt worden seien. Er habe nur Original- dokumente eingereicht. Seine Lebensgefährtin könne das bestätigen, sie sei bei al- len Prüfungen anwesend gewesen. Der Fahrzeugbrief sei bereits bei der ersten Unterredung vor den Prüfungen verlangt worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3 5.2 Der Sachentziehung gem. Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt dabei nicht nur die Tatbe- standsvariante der Wegnahme, sondern auch diejenige des Vorenthaltens einen Gewahrsamsbruch voraus (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). 5.3 Der falschen Anschuldigung gem. Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als sol- che gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festge- stellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wi- der besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 6. 6.1 Hinsichtlich der Sachentziehung machte der Beschuldigte 2 bei der polizeilichen Einvernahme geltend, der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit einer Mitarbei- terin der Beschuldigten 1 gesagt, dass das G.________ (Prüfstelle) den Fahrzeug- brief behalten habe. Bei der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdefüh- rer aus, dass er sich nicht erinnere, welchem der vier anwesenden Prüfer er den Fahrzeugbrief abgegeben habe (Z. 24 f.). Der Beschwerde lassen sich dazu keine Weiterungen entnehmen. Es ist unklar, bei welcher Stelle und bei welcher Person der Fahrzeugbrief einge- reicht wurde. Selbst wenn dies bekannt wäre, muss hinter dem Verschwinden des Fahrzeugbriefs keine Straftat vermutet werden. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführt, sind plausible Handlungsverläufe denkbar, denen keine Straftat zugrunde liegt. Nun können natürlich auch bei unbekannter Täterschaft Mutmassungen zum subjektiven Tatbestand angestellt werden. Dies gereicht jedoch nicht zu einem hin- reichenden Tatverdacht. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staats- anwaltschaft zu verweisen, wonach kein Motiv für ein Vorenthalten des Fahrzeug- briefs ersichtlich ist. Im Weiteren sind ebenfalls keine Indizien für einen Gewahr- samsbruch ersichtlich, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ein Element des objektiven Tatbestands darstellt. 6.2 In Bezug auf die falsche Anschuldigung ergibt sich aus Verfügung und Akten, dass der Beschuldigten 1 ein offensichtlich gefälschtes Dokument vorlag. Die Staatsan- waltschaft hält zurecht fest, dass der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran hätte, wenn seinem Fahrzeug Konformität attestiert worden wäre. Der Beschuldigte 2 führt dazu in der polizeilichen Einvernahme aus, dass das gefälschte Dokument 4 durch den Beschwerdeführer eingereicht worden sei (Z. 59). Dies stellt der Be- schwerdeführer in Abrede. Jedoch durfte der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer so oder anders wegen Urkundenfälschung anzeigen, ohne eine falsche Anschuldi- gung zu begehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter einer nicht schuldigen Person i.S.v. Art. 303 StGB nur zu verstehen, wessen Nichtschuld verbindlich festgestellt worden ist. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass dies im vorliegenden Fall so gewesen wäre. Damit fällt der Beschwerdeführer als taugliches Angriffsobjekt ausser Acht. Im Weiteren gibt es mit der Staatsanwalt- schaft keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 2 wider besseres Wissen ge- handelt hätte, womit auch ein untauglicher Versuch ausser Betracht fällt. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat den hinreichenden Tatverdacht damit für beide Vorwür- fe zurecht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertrete- nen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6