6.3 Demnach wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO eingestellt. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.