Mit anderen Worten besteht ein Rechtfertigungsgrund, der die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und des Amtsmissbrauchs unanwendbar macht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich dieses Teilsachverhalts keine weiteren Beweismassnahmen ersichtlich sind. Die beantragte Befragung des Vater des Beschwerdeführers wäre angesichts des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der engen Beziehung zum Beschwerdeführer insoweit ebenfalls nicht zielführend. 6.3 Demnach wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst.