9 ging. Dass die Beschuldigten bei dieser Ausganglage von einer Gefahr für den Vater ausgingen und die Wohnung betraten, um diesem zu Hilfe zu eilen, erscheint nachvollziehbar. Auch die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass das Betreten der Wohnung zur gebotenen Gefahrenabwehr in Anwendung von Art. 14 StGB rechtmässig war. Mit anderen Worten besteht ein Rechtfertigungsgrund, der die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und des Amtsmissbrauchs unanwendbar macht.