So gab er zunächst an, er habe besagte Lampe im Wohnzimmer nur behändigt, weil er sie habe umplatzieren wollen, konnte sich dann aber nicht mehr daran erinnern, ob er die Lampe noch in den Händen hielt, als er bei seinem Vater stand (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025, S. 5 Z. 134-142 [inkl. Vorhalt] und Z. 144-145). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Lampe tatsächlich nur umplatzieren wollen – nicht mehr wusste, ob und wo er sie denn abgestellt hatte oder abstellen wollte.