Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein sehr aggressives Verhalten gezeigt hatte. Mit der Vorinstanz bestehen überdies Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Behändigen der Lampe. So gab er zunächst an, er habe besagte Lampe im Wohnzimmer nur behändigt, weil er sie habe umplatzieren wollen, konnte sich dann aber nicht mehr daran erinnern, ob er die Lampe noch in den Händen hielt, als er bei seinem Vater stand (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025, S. 5 Z. 134-142 [inkl. Vorhalt] und Z. 144-145).