Nachdem der Vater zu ihm gekommen sei (Anmerkung der Kammer: Verb fehlt in Einvernahme), seien die Polizisten eingetreten, obschon sein Vater ihnen gesagt habe, sie sollten draussen warten. Er habe auf die Polizisten zu gewollt, worauf sein Vater ihn zurückgehalten habe. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer) habe auch nach den Polizisten treten wollen. Es sei wohl besser gewesen, dass sein Vater ihn gehalten habe. Die Polizisten hätten gesehen, dass er ausgetickt sei (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z 29-30, 33-35 und 41-45). Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein sehr aggressives Verhalten gezeigt hatte.