Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall dahingehend, dass es geklingelt habe und sein Vater die Haustüre mittels Knopf geöffnet habe. Anschliessend seien die Beschuldigten ins Hochparterre zur Wohnung gekommen. Er habe sich in der Wohnstube befunden und der Vater habe ihm gerufen, dass er nicht kommen solle. Der Vater sei zu ihm gekommen. Via Wandspiegel habe er gesehen, dass vor der Tür zwei Polizisten gestanden hätten. Dann habe ihn sein Vater festhalten müssen, weil er ausgerastet sei. Nachdem der Vater zu ihm gekommen sei (Anmerkung der Kammer: Verb fehlt in Einvernahme), seien die Polizisten eingetreten, obschon sein Vater ihnen gesagt habe, sie sollten draussen warten.