Der Vater habe in der Wohnung gestanden. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte 1) habe vermutet, dass der Beschwerdeführer eigentlich auf sie (Anmerkung der Kammer: die Beschuldigten) habe losgehen wollen, er dann aber mit dem Lampenschirm auf den Vater los sei, weil sich dieser ihm in den Weg gestellt habe. In seiner Aggressivität sei der Beschwerdeführer dann auf den Vater los, worauf sie die Wohnung betreten hätten (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2023, S. 3-4 Z. 84-94). Der Beschuldigte 2 gab ähnlich an, dass der Beschwerdeführer emotional sehr aufgebracht gewesen sei und man es «räble» gehört habe.