8 Grund zur Annahme bestand, dass er zum Schutz von Leib und Leben polizeilicher Hilfe bedurfte. Letzteres ist vorliegend zu bejahen. So gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass er durch den Spiegel im Eingang gesehen habe, dass der Beschwerdeführer ins Wohnzimmer gegangen sei und angefangen habe durchzudrehen. Der Beschwerdeführer habe dann in der Wut einen Lampenschirm ergriffen und sei Richtung Ausgang gelaufen. Der Vater habe in der Wohnung gestanden.