Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er seinen Vater habe angreifen wollen, entspreche nicht der Wahrheit, vielmehr habe sein Vater ihm geholfen, sich zu beruhigen, bedarf es einer Präzisierung. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, geht es nicht darum, ob er seinen Vater angreifen bzw. auf diesen losgehen wollte, sondern darum, ob für diesen aufgrund der konkreten Situation eine Gefahr und damit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG