hätten betreten dürfen, weil sie angesichts des wütenden Beschwerdeführers mit der Lampe in der Hand von einer Gefahr für den Vater ausgegangen seien. Dass die Beschuldigten die Wohnung im Falle, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für den Vater ausgegangen wäre, hätten betreten dürfen (siehe dazu auch Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG), wird zu Recht nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er seinen Vater habe angreifen wollen, entspreche nicht der Wahrheit, vielmehr habe sein Vater ihm geholfen, sich zu beruhigen, bedarf es einer Präzisierung.